Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV)
Zuletzt aktualisiert: 01.01.2024
Zwischen
dem Kunden (nachfolgend „Verantwortlicher“)
und
der LOADIA GmbH (nachfolgend „Auftragsverarbeiter“)
wird folgender Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO geschlossen:
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
(1) Gegenstand des Auftrags ist die Durchführung folgender Dienstleistungen durch den Auftragsverarbeiter für den Verantwortlichen: Bereitstellung einer SaaS-Plattform zur Datenanalyse und Verwaltung.
(2) Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags über die Nutzung der Dienste.
2. Art und Zweck der Verarbeitung
Die Art und der Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Auftragsverarbeiter ergeben sich aus dem Hauptvertrag. Die Verarbeitung umfasst insbesondere das Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern und Abrufen von Daten.
3. Art der personenbezogenen Daten und Kategorien betroffener Personen
(1) Art der Daten: Kontaktdaten (Name, E-Mail, Telefon), Nutzungsdaten, Inhaltsdaten.
(2) Kategorien betroffener Personen: Kunden des Verantwortlichen, Beschäftigte des Verantwortlichen, Interessenten.
4. Rechte und Pflichten des Verantwortlichen
(1) Der Verantwortliche ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Verarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO sowie für die Wahrung der Rechte der betroffenen Personen allein verantwortlich.
(2) Der Verantwortliche hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Datenverarbeitung zu erteilen.
5. Pflichten des Auftragsverarbeiters
(1) Der Auftragsverarbeiter verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen und nach Weisung des Verantwortlichen.
(2) Der Auftragsverarbeiter gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
6. Technische und organisatorische Maßnahmen
Der Auftragsverarbeiter hat geeignete technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) gemäß Art. 32 DSGVO ergriffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Diese Maßnahmen werden dem Verantwortlichen auf Anfrage nachgewiesen.
7. Unterauftragsverhältnisse
Der Auftragsverarbeiter darf Unterauftragsverarbeiter (Subunternehmer) hinzuziehen. Er informiert den Verantwortlichen vorab über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung von anderen Auftragsverarbeitern.
